Stellungnahmen des Anwaltsverbandes Baden-Württemberg

Der Anwaltsverband äußert sich zu Gesetzgebungsvorhaben, die die Rechtsanwaltschaft betreffen, z. B. hinsichtlich der Möglichkeiten zur Einlegung von Rechtsmitteln, und gibt seine Stellungnahme sowohl im Rahmen von Verbändeanhörungen in den zuständigen Ministerien als auch bei Anhörungen im Landtag ab. Zu diesem Zweck stimmt er sich mit den Vorständen der 25 Mitgliedsvereine ab, um möglichst mit einer Stimme zu sprechen und die Vielfalt der im Flächenland Baden-Württemberg tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu berücksichtigen.

 

Unsere letzten Stellungnahmen:

 

  • 8. September 2024: Stellungnahme zum Entwurf eines „Gesetzes für das schnellere Bauen“, Kabinettsbeschluss vom 23.07.2024 zur Änderung der Landesbauordnung u.a.

    Den ca. 100-seitigen Gesetzentwurf konnte man auf dem Beteiligungsportal unter https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-17/schnelleres-bauen
    finden. Bis zum 18.9.2024 durfte sich jedermann dazu äußern.
    Schwerpunkt des Gesetzes soll die Änderung der Landesbauordnung (LBO) sein. Das Gesetz sieht zahlreiche Änderungen vor, die das Bauen schneller machen sollen. Um das baurechtliche Verfahren zu beschleunigen und zu optimieren, soll insbesondere eine Genehmigungsfiktion vorgesehen, das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ausgeweitet, eine Typengenehmigung eingeführt und das baurechtliche Widerspruchsverfahren abgeschafft werden. Die Durchführung des baurechtlichen Widerspruchsverfahrens nehme im Schnitt angeblich zwischen sechs und 14 Monate in Anspruch. Die Realisierung von Bauvorhaben würde damit erheblich verzögert. Obwohl Drittwidersprüche keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 212a Abs. 1 BauGB), warten Bauherren in der Regel den Beginn der Bauarbeiten bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ab, um weitere Kostenrisiken zu vermeiden. Dabei zeigt sich, dass insbesondere bei Drittwidersprüchen angeblich überwiegend Einwendungen vorgetragen werden, die nicht dem Schutz nachbarlicher Belange dienen. Sowohl Bauherren- als auch Drittwidersprüche führen insgesamt nur selten zum Erfolg. Verfahren mit komplexen und umstrittenen Rechtsfragen werden indes häufig vor den Verwaltungsgerichten weiterverfolgt.
    Ein weiteres Hauptziel des Gesetzes ist der Abbau baulicher Standards. Geplant ist insbesondere, das Bauen im Bestand zu stärken, verschiedene Brandschutzregelungen zu vereinfachen und eine Ablöse von der Kinderspielplatzverpflichtung zu ermöglichen. Zudem soll zur Verbesserung der Fachkräftesituation künftig insbesondere eine bessere personelle Ausstattung der unteren Baurechtsbehörden gesetzlich vorgeben werden. Nicht zuletzt soll auch der Ausbau der erneuerbaren Energien erleichtert werden. Es sollen aber auch Fristen von 4 auf 2 Wochen verkürzt (für nachbarliche Einwendungen, § 55 LBO) und die Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) weitgehend in die LBO implementiert werden.
    Zugleich wird die Liste verfahrensfreier Bauvorhaben ausgeweitet und die bestehenden Regelungen zur Typenprüfung um die umfassenderen Regelungen der Typengenehmigung ergänzt.
    Durch Einbettung der LBOAVO in die LBO und durch die Legaldefinition weiterer Rechtsbegriffe, wie „Geländeoberfläche“, „Nutzungseinheit“ und „freistehend“ in der LBO, soll die Gesetzesanwendung vereinfacht werden.
    Für den Ausbau erneuerbarer Energien sehen die Änderungen eine umfassendere Verfahrensfreiheit der Ladeinfrastruktur vor, die sich auch auf Neben- und Bestandsanlagen bezieht. Die Nutzung erneuerbarer Energien wird in Bezug auf örtliche Bauvorschriften besser geschützt.

    Mit der Änderung der Regelungen zur Bauvorlagenberechtigung erfolgt eine Angleichung der LBO an die Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie (EG 2005/36). Ergänzend werden redaktionelle Änderungen des Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes (BauPMÜDG) sowie des Gesetzes zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBtAbkG) vorgenommen.

    Der Anwaltsverband Baden-Württemberg hat dazu am 18.09.2024 eine kritische Stellungnahme bei der Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen Razavi MdL abgegeben. Er sprach sich insbesondere gegen die Verkürzung von Rechtsschutzmöglichkeiten aus. Er bezweifelte, dass eine Verbesserung und Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren allein dadurch eintreten soll, dass man den Rechtsschutz durch die Beschränkung von Widerspruchsmöglichkeiten (in Art. 3 des Gesetzentwurfs) und nachbarlicher Einwendungsfristen (§ 55 LBO) verkürzt, wenn die eigentlichen Probleme der langen Verfahrensdauern doch eher beim allseits konstatierten
    Fachkräftemangel in den Behörden und bei den bauausführenden Unternehmen liegen.
    Mit guten Gründen sei die Einwendungsfrist mit der LBO-Novelle vom 05.03.2010 von zwei auf vier Wochen verlängert. Erfahrungsgemäß muss sich der Laie erst einmal informieren, was das nachbarliche Bau vorhaben für ihn bedeutet, ob und – bejahendenfalls - welche berechtigten Ansprüche er hat. In der Regel kann er dies nicht selbst beurteilen, sondern braucht dazu fachlichen Rat. Diesen einzuholen benötigt Zeit, zumal der Laie nicht bereits am Tag der Zustellung einer Nachbaranhörung die Gemeinde und/oder die Behörde zwecks Akteneinsicht aufsuchen kann. Dies gilt umso mehr als dass - nach der erst vor kurzem in Kraft getretenen Neufassung des § 55 LBO vom
    20.11.2023 - nicht mehr alle Angrenzer automatisch benachrichtigt werden.

    Der beabsichtigte generelle Ausschluss jeglicher Widerspruchsverfahren führt dazu, dass auch die Bauherren selbst, die sich gegen Nebenbestimmung zur Baugenehmigung wehren wollen, gezwungen werden, ein zeit- und kostenintensives Klageverfahren anzustrengen. Von Bürgerfreundlichkeit könne also keine Rede sein.
    Im Gesetzentwurf völlig verkannt werde auch § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Beteiligte sind gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 4 LVwVfG der Antragsteller (Bauherr) und diejenigen, die nach § 13 Abs. 2 LVwVfG von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind. Hierbei handelt es sich um die von Amts wegen oder auf Antrag Hinzugezogenen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, mithin die Angrenzer i. S. des § 55 LBO. Das bis November 2023 praktizierte Beteiligungsverfahren eröffnete allen Angrenzern die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bauvorlagen. Der jetzige Entwurf beschränkt den Kreis derjenigen, die vom Bauvorhaben Kenntnis nehmen können, auf die nach Ansicht Baurechtsbehörde wegen möglicher Beeinträchtigungen zu benachrichtigenden Eigentümer angrenzender Grundstücke. Sonstige Angrenzer oder gar weitere Nachbarn, die objektiv betrachtet durch das Bauvorhaben oder seine Nutzung auch beeinträchtigt werden können, erhalten keine Akteneinsicht. Gemäß § 29 LVwVfG besteht ein Akteneinsichtsrecht jedoch nur in laufenden Verwaltungsverfahren. Somit eröffnete nur das Widerspruchsverfahren dem zuvor umschriebenen Personenkreis einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in die Bauvorlagen; dies soll nun entfallen. Wenn also die Baurechtsbehörden nicht freiwillig Einsichtnahme in die Bauvorlagen gewähren –
    was die Zustimmung des Bauherrn voraussetzt -, werden alle Angrenzer und Nachbarn, die nicht im Rahmen des § 55 LBO benachrichtigt wurden, gezwungen Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben, um dort Akteneinsicht gemäß § 100 VwGO zu erhalten.

    Wenn die das Widerspruchsverfahren tragenden Gründe – nämlich Rechtsschutz für den Bürger, Selbstkontrolle der Verwaltung und Entlastung der Verwaltungsgerichte – und mit ihnen die Überprüfung der Zweckmäßigkeit und der Rechtmäßigkeit ernst genommen und „gelebt“ werden, zeigt sich, dass dieses Verfahren auch heute noch sinnvoll ist. Dies gilt umso mehr, als nach wie vor Bestrebungen im Gang sind, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern, und die Widerspruchsbehörde genau dies zu leisten vermag, sofern sie sich nicht als bloße „Durchlaufstation“ versteht. Verwaltungsgerichtliche Vorverfahren bieten weiten Kreisen der Bevölkerung kostengünstigen Rechtsschutz, bei dessen sachgerechter Handhabung dem Bürger eine Entscheidung in der Sache zuteilwird. An dieser Basis des Rechtsschutzsystems sollte auch im Hinblick auf die Akzeptanz des Rechtsstaats nicht gespart werden.
    Mit dem vermeintlichen Bürokratieabbau ist für den Bürger stets ein Verlust an kostengünstigem Rechtsschutz verbunden. Die Realisierung von Bauvorhaben wird – wenn das Widerspruchsverfahren gut gemacht wird – gerade nicht erheblich verzögert. Erforderlich ist schlicht eine gute Ausbildung der über einen Widerspruch entscheidenden Personen. Die gleichen Argumente gelten auch für das Widerspruchsverfahren im Denkmalschutz.


  • 30. Mai 2024: Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof BW

    Das Staatsministerium BW gab dem Anwaltsverband BW im Rahmen der Verbändeanhörung Gelegenheit zur Äußerung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof gemäß Nr. 5.3.2 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Erarbeitung von Regelungen (VwV Regelungen).  

    Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg wurde bisher als eigenständiges Verfassungsorgan von den bestehenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über die elektronische Aktenführung in der Justiz und den elektronischen Rechtsverkehr nicht erfasst. Dementsprechend arbeitete er bislang ausschließlich mit Papierakten und ohne die Möglichkeit einer elektronischen Dokumentenübermittlung; Rechtssuchende können sich derzeit ausschließlich auf dem Postweg oder per Fax an den Verfassungsgerichtshof wenden. Das erscheint nicht mehr zeitgemäß.
    Deshalb sollen mit dem Gesetzentwurf die rechtlichen Grundlagen für eine elektronische Aktenführung sowie die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg geschaffen werden. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung sollen in ihrer jeweils geltenden Fassung auf Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof für entsprechend anwendbar erklärt werden.

    Der Anwaltsverband befürwortete das Anliegen, forderte aber zugleich eine angemessene Verlängerung der bisherigen lediglich einmonatigen Frist für die Einlegung und Begründung einer Landesverfassungsbeschwerde. Nur so könne der von der grün-schwarzen Landesregierung propagierten "Politik des Gehörtwerdens" wirklich Rechnung getragen werden. Außerdem schlug der Anwaltsverband Neuregelungen für die Ersatzeinreichung bei flächendeckenden vorübergehenden technischen Störungen des elektronischen Rechtsverkehrs vor. Im Herbst 2023 waren alle Justizbehörden wegen Wartungsarbeiten am Intermediär für 4 Tage nicht elektronisch erreichbar. So etwas könne sich wiederholen. Dafür brauche man keine arbeitsaufwendigen Ersatzeinreichungen, sondern andere Lösungen. Überflüssige Bürokratie lasse sich so für alle Seiten vermeiden.  

  • 18. März 2024: Stellungnahme zum Entwurf eines Gleichbehandlungsgesetzes Baden-Württemberg

    Der Anwaltsverband kritisierte in seiner Stellungnahme, dass die Gesetzesbegründung bisher keine konkreten Anwendungsfälle benannte. Er hält die Idee einer Amtshaftung für die Betroffenen in der Praxis wenig hilfreich, weil sie erst nach langer Zeit (nach vergeblicher Ausschöpfung anderweitiger Rechtsmittel) einen kostenträchtigen und risikobehafteten Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht anstrengen müssten, um ihre möglichen Ansprüche durchzusetzen. Angesichts von anhaltendem Personalmangel in der Justiz und den Behörden sowie überbordender Bürokratie bei den öffentlichen Stellen scheinen dem Anwaltsverband Mitarbeiterschulungen und unbürokratische Schlichtungsverfahren zielführender, um unzulässige Benachteiligungen erst gar nicht entstehen zu lassen und schneller Abhilfe zu schaffen.  

  • 5. Dezember 2023: Stellungnahme zum Gesetzentwurf "Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtgesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften"

  • 13. Januar 2023: Stellungnahme für die Enquetekommission "Krisenfeste Gesellschaft" des Landtags von Baden-Württemberg – Lehren aus dem Umgang mit der "Corona-Pandemie" - Effektive staatliche Krisenvorsorge, -früherkennung und -bekämpfung - konkrete Handlungsempfehlungen

    Am 22.11.2022 erhielt der Anwaltsverband BW die Anhörungsunterlagen sowie den Einsetzungsbeschluss vom 7.2.2022, LT-Drucks. 17/1816. Der Anwaltsverband hat sich in seiner vor allem auf rechtsstaatliche Aspekte konzentrierten Stellungnahme dafür ausgesprochen, dass der Zugang zum Recht auch bei Kontakt- und Ausgangssperren gewährleistet werden muss. Er plädierte dafür, dass wesentliche Grundrechtseingriffe dem Parlament vorbehalten bleiben müssen. Grundrechte stehen für den Staat nicht zur Disposition – sie sind ihm durch das Grundgesetz und die Europäische Grundrechte-Charta vorgegeben. Sie binden alle drei Gewalten, nicht nur die Verwaltung und die Gerichte, sondern auch den Gesetzgeber.
    Als besonders wichtig für die Akzeptanz der Notstandsregeln haben sich die unabhängige gerichtliche Überprüfbarkeit auf deren Rechtmäßigkeit, insbesondere durch die Verwaltungsgerichte und Verfassungsgerichte mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit und auf die übrigen Grundrechte, wie Art. 8, 12 oder 14 GG, u. U. auch im Schnellverfahren erwiesen. Damit beratende und prozessvertretende Anwälte auch bei länger andauernden Krisen auskömmlich arbeiten können, muss aber auch die Kostenerstattung bei den Gerichten aufrechterhalten werden. Den Zugang zum Recht garantiert nicht die Justiz, sondern die Anwaltschaft. Deshalb ist die Anwaltschaft ebenfalls systemrelevant. Die Senkung der Umsatzsteuer von 19 auf 16 Prozent für ein halbes Jahr bedeutete für die Anwaltschaft viel Aufwand, aber keine Vorteile.
    Wenngleich eine plötzliche Katastrophe eine Ausbildung zu unterbrechen vermag, sollte in der Krisensituation deren Fortführung unbedingt aufrechterhalten werden. Das gilt im juristischen Bereich ganz besonders für die dualen Ausbildungsberufe, wie zur Rechtsanwaltsfachangestellten, aber auch das Studium der Rechtswissenschaften und Referendarausbildung. Gerade in Krisenzeiten wird besonders viel und schnell juristischer Sachverstand benötigt. Längere Pausen könnten die Nachwuchskette unterbrechen gerade bei der derzeit demografisch schnell alternden Anwaltschaft. Soll das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat aufrechterhalten bleiben, so muss die Kommunikationssphäre zwischen Mandantschaft und Anwaltschaft zwingend umfassend normativ geschützt werden.
    Für Verhandlungen sind Videokonferenzen nicht optimal. Die Abstimmung mit dem Mandanten ist schwieriger. Zwischentöne oder die Öffentlichkeit gehen verloren. Internet und Strom müssen sowohl am Ort des Rechtsanwalts als auch am möglicherweise weit entfernten Gerichtsort jederzeit verfügbar sein. Hierfür muss – ebenso, wie für das Gesundheitswesen oder Schulwesen – Vorsorge getroffen werden. Nicht übersehen werden darf, dass ein Großteil der Bevölkerung, seien es Kinder, Migranten, gering Qualifizierte oder Senioren, nicht über ein ausreichendes elektronisches Equipment verfügt. Wegen dieses Abgeschnittenseins von der Digitalisierung des Rechtsverkehrs ist es erforderlich, auch in Krisenzeiten, einen zumutbaren körperlichen Zugang zur Justiz und Anwaltschaft zu ermöglichen. Für Krisen sollten Fristverlängerungen in unwichtigeren Verfahren oder Verjährungsunterbrechungen vorgesehen werden.
    Der Anwaltsverband wies auch auf die Beachtung des Datenschutzes bei "Warn-Apps" u. ä. sowie die erforderliche Flexibilisierung der Arbeitszeit hin.

    Weitere Informationen zur Enquetekommission und ihren Ergebnissen finden Sie hier.

  • Frühjahr 2022: Absenkung des aktiven Wahlrechts von 18 auf 16 Jahre und Einführung des 2-Stimmen-Wahlrechts

    Kurz vor Weihnachten 2021 erhielt der Anwaltsverband BW die Anhörungsunterlagen zur Änderung der Landesverfassung und des Gesetzes über die Landtagswahlen aus dem Innenministerium BW. Mit der Erststimme soll ab 2026 ein Abgeordneter direkt gewählt werden, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei. Die Sitzverteilung im Landtag soll sich nach der Zweitstimme bestimmen. Der Anwaltsverband hat dazu am 24.1.2022 seine Stellungnahme zur Änderung des Wahlrechts in BW abgegeben. Er sprach sich für das 2-Stimmen-Wahlrecht - ähnlich dem zu den Bundestagswahlen - aber unter Verweis auf die Einheit der Rechtsordnung gegen die Absenkung des Wahlalters aus.
    Am 6.04.2022 beschloss der Landtag die beabsichtigten Reformen, vgl. Lt-Drs. 17/2318.
    Für die Gemeinderatswahlen am 9. Juni 2024 in Baden-Württemberg können nun erstmalig auch 16-jährige kandidieren.

  • Frühjahr 2022: Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs BW

    Am 8.12.2021 erreichten den Anwaltsverband BW die Anhörungsunterlagen aus dem Justizministerium zur Überarbeitung des landesspezifischen Justizvollzugsgesetzbuchs. Am 21.1.2022 gab er dazu die Stellungnahme des Anwaltsverbandes vom 21.1.2022 zum Justizvollzugsgesetzbuch BW ab. Seit 2006 fällt der Strafvollzug in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Der Anwaltsverband wandte sich u. a. gegen die Ermöglichung einer gemeinsamen Unterbringung von Untersuchungsgefangenen, auch, wenn Raumknappheit herrsche.

  • Herbst 2020: Gesetz zur Verbesserung der Cybersicherheit (CSG BW)

    Im September 2020 erhielt der Anwaltsverband BW die Anhörungsunterlagen zum „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Cybersicherheit und Änderung anderer Vorschriften“ (Cybersicherheitsgesetz – CSG) aus dem Innenministerium. Das Vorhaben erweckte den Eindruck, als solle so etwas wie ein BSI auf Landesebene, allerdings mit weitreichenderen Kompetenzen, etwa Eingriffsbefugnissen zur Gefahrenabwehr, geschaffen werden. Die Behörde soll im Geschäftsbereich des Innenministeriums mit ca. 80 Mitarbeitern – neben der BITBW – entstehen. Ähnlich Einrichtungen gibt es – neben den Bundeseinrichtungen – wohl schon in Hessen (Cyber-Competence-Center) und Bayern (Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – LSI). Ungeklärt blieb nach Lesart des Anwaltsverbandes BW, welche Maßnahmen die Behörde auf wessen Kosten anordnen kann; die hiermit zusammenhängenden Fragen stellen sich insbesondere bei einem Tätigwerden gegenüber Privaten:
    - Soll dies Zutritts- und/oder Beschlagnahmerechte der Cybersicherheitsagentur umfassen?
    - Soll sie berechtigt sein, ihrerseits Prüfsoftware auf die Server und Geräte der Betroffenen aufzuspielen?
    - Soll die Cybersicherheitsbehörde „Stilllegungen“ ganzer IT-Systeme anordnen können und – bejahendenfalls – in welchem Umfang und für welche Zeiträume?
    - Soll die Cybersicherheitsbehörde „Ersatzvornahmen“ durchführen können?
    - Wie soll damit umgegangen werden, wenn die Cybersicherheitsagentur zu zögerlich handelt oder die falschen Maßnahmen ergreift? Mit anderen Worten: Haftet die Cybersicherheitsagentur für etwaige Versäumnisse?
    Der Anwaltsverbandes BW hat dazu am 3.11.2020 eine Stellungnahme zum CSG BW abgegeben. Das "Gesetz zur Verbesserung der Cybersicherheit und Änderung anderer Vorschriften" wurde am 4.02.2021 vom Landtag beschlossen, vgl. Lt-Drs. 16/9723.

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