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Seit dem 1.01.2018 mussten Rechtsanwälte das für sie - von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in Zusammenarbeit mit der Bundesnotarkammer (BNotK) - bereitgestellte "besondere elektronische Anwaltspostfach" (BeA) passiv nutzen, sprich eingehende elektronische Post zur Kenntnis nehmen. Formal ist dies in § 31a Abs. 6 BRAO gefasst.
Zum 1.01.2022 ist die generelle aktive Nutzungspflicht eingeführt worden. Seitdem sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte flächendeckend verpflichtet, den Gerichten Dokumente elektronisch - meist als pdf.-Datei über das BeA - zu übermitteln.
Nun gibt es immer wieder Situationen, in denen der Elektronische Rechtsverkehr, sei es bei den Gerichten oder in der Kanzlei, nicht funktioniert. Grund hierfür können Wartungsarbeiten, Stromausfälle, Internetausfälle, fehlende Software-Updates usw. sein. Um im Störungsfall herauszufinden, woran es liegen könnte, sind folgende Internetseiten hilfreich:
Informationen der BRAK zum BeA:
beA & ERV | Bundesrechtsanwaltskammer (brak.de)
Aktuelle Störungsmeldungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach können Sie nachfolgend einsehen:
https://portal.beasupport.de/verfuegbarkeit
Informationen der Justiz
Aktuelle Meldungen (justiz.de)
Die Informationen zu den Störungsmeldungen können Sie z. B. benutzen, um bei einer erforderlich werdenden fristwahrenden Ersatzeinreichung per Post oder Telefax nach § 130d ZPO oder § 55 d VwGO die Glaubhaftmachung der "vorübergehenden technischen Störung" bewerkstelligen zu können. Dafür empfehlen sich Screenshots, vgl. BGH v. 25.7.2023, Az. X ZR 51/23 und BGH v. 25.5.2023, Az. V ZR 134/22.
Sehr informativ ist auch das eJustice-Portal des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Hier bekommt man beispielsweise Erläuterungen zur Akteneinsicht oder zum Umgang mit dem besonderen Behördenpostfach (beBPo). Man findet die gesetzlichen Grundlagen und die bisherige Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs. Das "besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach" (eBO) sowie "Mein Justizpostfach" (MJP) werden ebenso vorgestellt.
Der BGH hat entschieden, dass es bei einer Störung der Übermittlung eines Schriftsatzes ans Gericht ausreicht, wenn die ordnungsgemäße Einreichung einmal rechtzeitig probiert wird. Hat ein Anwalt dies nachweislich getan, kann er zügig zur "Ersatzeinreichung" übergehen und muss es nicht noch einige Male versuchen.
Allerdings muss der Anwalt mit der beabsichtigten ordnungsgemäßen Einreichung rechtzeitig beginnen und einplanen, dass eine Übermittlung auch mal länger dauern kann. Insoweit gilt die bisherige Rechtsprechung zum Einsatz von Fax-Geräten weiterhin. Ein Rechtsanwalt wird gut daran tun, bei Feststellung einer Störung noch den einen oder anderen Versuch zu unternehmen, muss dies aber jedenfalls nicht über den Büroschluss hinaus tun, vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2023, Az. V ZR 134/22.
Seit Jahren ist der Anwaltsverband in einem Arbeitskreis mit dem Justizministerium BW (Referat für Information und Kommunikation), Vertretern der Rechtsanwaltskammern Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen durch das Vorstandsmitglied RA Frank Röthemeyer aus Balingen vertreten. Dieser tagt ca. 3x jährlich.
Anwälte, die in ihrer täglichen Arbeit Probleme mit dem Elektronischen Rechtsverkehr haben, können diese gern an den Anwaltsverband melden, damit sie über diesen Arbeitskreis hoffentlich gelöst werden können.
Das nächste Gespräch wird am 25.03.2025 stattfinden.
Im Jahr 2019 wurde gemeinsam eine Handreichung für Anwaltskanzleien entwickelt, die helfen soll, Fehler beim elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz zu vermeiden. Den Flyer können Sie auf dieser Seite downloaden.
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