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AnwaltsVerband Baden-Württemberg
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Darstellung der drei Löwen des Baden-Württembergischen Wappens

Versorgungswerk

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg wurde 1985 - unter Beteiligung einiger Vorstandsmitglieder des 1976 gegründeten Anwaltsverbandes BW - als Körperschaft des Öffentlichen Rechts errichtet. Sie ist eine Form der freiberuflichen Selbstverwaltung und unterliegt der Aufsicht durch Landesministerien. Das Versorgungswerk ist zuständig für die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung für die derzeit ca. 16.000 Mitglieder.

Die berufsständische Versorgung gehört ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung zur Regelsicherung der "1. Säule". Als "2. Säule" bezeichnet man die betriebliche Altersversorgung und als "3. Säule" die ergänzende private Absicherung, etwa durch Lebensversicherungen oder Wohneigentum.

In Baden-Württemberg gibt es derzeit 5 Versorgungswerke für verkammerte Freie Berufe. Neben dem für Rechtsanwälte, das für Steuerberater, das für Architekten, das für Ingenieure und das für Ärzte/Zahnärzte/Tierärzte. Zum 1.01.2018 soll - aufgrund der Grundbuchs- und Notariatsreform - noch ein neues für Notare entstehen.

Die bundesweit derzeit 89 bestehenden Versorgungswerke, darunter auch solche für Wirtschaftsprüfer oder Apotheker, haben sich in der seit 1973 bestehenden Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) zusammen geschlossen. Ausführliche Informationen zur ABV erhalten Sie auf deren Internetseiten unter www.abv.de

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg basiert auf dem Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (RAVG BW) von 1984. Ausführliche Informationen über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte BW, wie etwa seine Satzung, erhalten Sie auf den Internetseiten des Versorgungswerks unter www.vw-ra.de

 

  • Entgegen den beiden Stellungnahmen des Anwaltsverbandes ist die geänderte Fassung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes - mit der Aufhebung der 45-Jahres-Grenze für den Zugang - am 24.04.2018 vom Landtag BW beschlossen und am 5. Mai 2018 in Kraft getreten.

    Das entsprechende Gesetzesblatt vom 4.5.2018 finden Sie hier ...

  • Der Anwaltsverband hat am 12.01.2018 eine erneute Stellungnahme abgegeben, in der er seine bisherigen Argumente wiederholt und noch weiter vertieft hat.
    Diese Stellungnahme können Sie hier nachlesen.

  • Das Gesetzgebungsverfahren ist inzwischen weiter fortgeschritten.Im Rahmen der Anhörung gem. Nr. 5.3.1. der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Erarbeitung von Regelungen wurde der Anwaltsverband mit Schreiben vom 14.11.2017 erneut zu den beabsichtigten Neuregelungen angehört. Der Gesetzentwurf des Ministeriums für Justiz und Europa BW ist unverändert geblieben.


  • Der Anwaltsverband BW hat sich zur beabsichtigten Gesetzesänderung zur Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes BW, mit der die bisherige Altersgrenze für den Zugang zum Versorgungswerk aufgehoben werden soll, mit seiner Stellungnahme vom 16.10.2017 geäußert.

    Anders als das CDU-geführte Landesjustizministerium hält er die Gesetzesänderung nicht für zwingend erforderlich. Er hat jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die mögliche Gesetzesänderung erhoben, weil die konkrete Ausgestaltung der Umsetzung in der Satzung des Versorgungswerks erfolgen müsste. Hierzu müssten der Satzungsausschuss und die Vertreterversammlung geeignete Regelungen  finden.

    Die ausführliche Stellungnahme finden Sie hier.


  • Mit einem Referentenentwurf des Ministeriums für Justiz und Europa BW soll die bisherige landesgesetzlich vorgesehene Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg aufgehoben werden.

    Den entsprechenden Gesetzentwurf finden Sie hier.

Das Gesetzgebungsvorhaben kann auf dem Beteiligungsportal Baden-Württemberg bis zum 15.01.2018 kommentiert werden.

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