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AnwaltsVerband Baden-Württemberg
im Deutschen AnwaltVerein e.V.
Darstellung der drei Löwen des Baden-Württembergischen Wappens

Syndikusanwälte

Aufgrund von drei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. April 2014, die dazu führten, dass Anwaltskollegen ihre Altersversorgungsbeiträge nicht mehr in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte sondern stattdessen in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen sollten, wurde erneut offenkundig, dass die tradierte Ausübung des Anwaltsberufs in der Form eines Syndikusanwalts weitergehender gesetzlich geregelt werden sollte.

Ähnliche Regelungen bestehen seit 2008 für Steuerberater. Danach ist für bestimmte Konstellationen anerkannt, dass ein Steuerberater auch im Angestelltenverhältnis für einen Arbeitgeber tätig werden kann, der selbst nicht persönlich Steuerberater oder ein beruflicher Zusammenschluss von Steuerberatern ist, vgl. § 58 StBerG. 

Die überraschenden Entscheidungen des BSG führten zu zahlreichen Unsicherheiten für die betroffenen rund 40.000 Syndikusanwälte aber auch deren Arbeitgeber, z. B. hinsichtlich möglicher Nachzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die Angestellten Anwälte bei Unternehmen und Verbänden nicht über ein ausreichendes Maß an anwaltlicher Unabhängigkeit verfügten. 

Deswegen wurden zügig Gesetzentwürfe erarbeitet mit dem Ziel, diese noch in dieser Legislaturperiode beschließen zu können.


  • Stellungnahmes des Anwaltsverbandes vom 18. Juni 2015

    In seiner Stellungnahme verweist der Anwaltsverband auf kritische Stimmen aus der Mitgliedschaft, die Gefahren für die anwaltliche Unabhängigkeit und das bisherige Fremdbesitzverbot sehen. Dennoch begrüßte er grundsätzlich das gesetzgeberische Ansinnen, die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt detaillierter zu regeln.
    Auch weist er auf Unklarheiten im Verhältnis der nach anwaltlichem Berufsrecht geforderten Berufshaftpflichtversicherung und der arbeitsrechtlich anerkannten priveligierten Arbeitnehmerhaftung hin.



  • Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV) vom 29. Juni 2015

    Der DAV begrüßt die Fortentwicklung des Referentenentwurfs vom 26.3.2015. Er spricht sich aber gegen die "Sonderzulassung" von Syndikusrechtsanwälten als systemwidrig aus.


  • Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11.06.2015 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

    Aufgrund der zahlreichen Einwände und Hinweise im Anhörungsverfahren zum Referentenentwurf verabschiedete die Bundesregierung Anfang Juli 2015 einen Gesetzentwurf, der einige Neuerungen enthielt. So wurde die Bezeichnung "Syndiskusrechtsanwalt" aufgenommen.
    Im Rahmen des gesonderten Zulassungsverfahrens für Syndikusrechtsanwälte wurde der Rentenversicherung ein Anhörungsrecht und ein späteres eigenständiges Klagerecht eingeräumt.
    Das Vertretungsverbot in Verfahren mit Anwaltszwang wurde beibehalten.


  • Stellungnahme des Anwaltsverbandes vom 15. Mai 2015

    Der Anwaltsverband wendet sich gegen die Aufnahme der - von der Rentenversicherung entwickelten - sog. "Vier-Kriterien-Theorie" in den Gesetzestext zur Bestimmung dessen, was anwaltliche Tätigkeit sei. Er meint die berufsständischen Vertretungen, wie die Rechtsanwaltskammern, könnten dies besser beurteilen.

    Auch lehnt er zwei gesonderte Zulassungsverfahren ab und plädiert für ein einheitliches Zulassungsverfahren. Die Zulassungsentscheidung der Kammer müsse Bindungswirkung für die Rentenversicherung entfalten.

    Das beibehaltene Vertretungsverbot sieht er ebenfalls kritisch.


  • DAV-Stellungnahme vom 4.05.2015 (Berufsrechtsausschuss und Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte)

    Das gesetzgeberische Ziel, die Tätigkeit des Syndikusanwalts - als Ausübungsmodalität des Anwaltsberufs - weitergehend zu regeln, wird befürwortet. Es werden konkrete Formulierungsvorschläge nebst Begründungen unterbreitet.


  • Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 27.03.2015

    Der Referentenentwurf sieht die statusrechtliche Anerkennung von Syndikusanwälten in einem gesonderten Zulassungsverfahren aber auch Vertretungsverbote durch Änderungen und Ergänzungen in

    - der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
    - der Strafprozessordnung (StPO),
    - im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und
    - im SGB VI (Rentenversicherung)

    vor. Ähnliche Regelungen werden für Patentanwälte getroffen.

    In §§ 46ff BRAO-neu wird definiert, was unter anwaltlicher Tätigkeit und fachlicher Unabhängigkeit zu verstehen sei. Danach folgen detaillierte Regelungen zum gesonderten Zulassungsverfahren für Sndikusanwaälte.
    In Verfahren mit Anwaltszwang dürfen Syndikusanwälte ihren Arbeitgeber nicht vertreten.


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letzte Stellungnahmen

18. Juni 2015 - Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts des Syndikusanwälte

9. Juni 2015 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes

15. Mai 2015 - Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neurordnung des Rechts der Syndikusanwälte

19. Februar 2015 - Stellungnahme zum Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher

15. Dezember 2014 - Stellungnahme zur Schaffung eines neuen Wahlgerichtsstands in Familiensachen

17. Oktober 2014 - Stellungnahme zur Änderung der Juristenausbildungs- und Prüfungsverordnung (JAPrO)

15. September 2014 - Stellungnahme zum Entwurf des Jugendarrestgesetzes

21. Februar 2014 - Stellungnahmen zum Entwurf eines Umweltverwaltungsgesetzes

4. Dezember 2013 - Stellungnahme zur alternativen Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

22. Oktober 2013 - Stellungnahme zur Änderung des Polizeigesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes 

2. Oktober 2013 - Stellungnahme zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes

19. August 2013 - Stellungnahme zum Hinterlegungsgesetz

12. Januar 2013 - Stellungnahme zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes


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