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AnwaltsVerband Baden-Württemberg
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anerkannte Gütestellen nach § 794 ZPO

Eine von der Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle nach § 794 Zivilprozessordnung (ZPO) bietet die Möglichkeit zur außergerichtlichen Beilegung von zivilen Rechtsstreitigkeiten. Eine Gütestelle kann jederzeit eingeschaltet werden. Dazu ist bei ihr ein entsprechender Antrag erforderlich. Dieser kann die Verjährung unterbrechen (Hemmung). Ein vor einer solchen Gütestelle zwischen den Parteien geschlossener Vergleich kann als Vollstreckungstitel verwendet werden. Die Gütestellen haben jeweils eine eigene Verfahrensordnung.

Gütestellen werden beispielsweise von der Architektenkammer oder der Industrie- und Handelskammer für kaufmännische Streitigkeiten aber auch von Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen betrieben. Eine Übersicht über bereits bestehende anerkannte Gütestellen - sortiert nach Landgerichtsbezirken - findet man unter www.justiz.baden-württemberg.de (Schlichten statt Richten). 

Das Gütestellenverfahren ist kostenpflichtig. Oft werden Stundensätze vereinbart. Das Verfahren kann sich bei großen Gegenstandswerten eignen. Die Verfahren sind nicht öffentlich.

Nachdem im Jahr 2013 das Schlichtungsgesetz BW, das eine sog. obligatorische Streitschlichtung vorsah, aufgehoben wurde, sind Gütestellenverfahren derzeit freiwillig.

  • Der Anwaltsverband BW hat zum Gesetzentwurf zur Neuregelung der Anerkennung von Gütestellen nach § 794 ZPO unter dem 25.09.2017 eine Stellungnahme abgegeben.
    Darin hat er die erforderliche Qualifikation der Güteperson als Volljurist begrüßt. Außerdem hat er die Aufnahme einer geeigneten Fortbildungspflicht gefordert.

    Die ausführliche Stellungnahme finden Sie hier.

  • Das Ministerium für Justiz und Europa hat einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Anerkennung von Gütestellen vorgelegt.

    Diesen finden Sie hier.

Der Gesetzentwurf konnte bis zum 20.09.2017 auf dem Beteiligungsportal.baden-wurttemberg kommentiert werden.


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