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AnwaltsVerband Baden-Württemberg
im Deutschen AnwaltVerein e.V.
Darstellung der drei Löwen des Baden-Württembergischen Wappens

Polizeigesetz Baden-Württemberg

  • Stellungnahme des Anwaltsverbandes vom 8. August 2017

    Zu dem umfangreichen Gesetzentwurf, der zahlreiche Verschärfungen des geltenden präventiven Polizeirechts vorsah hat der Anwaltsverband BW Stellung genommen. Er äußerte zwar Verständnis für das Anliegen Terrorismus besser bekämpfen zu können, wies aber darauf hin, dass es nicht nur um den sog. internationalen (islamistischen) Terror gehen könne, sondern ähnliche Gefahren auch aus dem rechtsextremen (z. B. NSU) oder linksextremen (z. B. RAF) Terror sowie von fanatisierten Einzeltätern (Amokläufern) ausgehen könnten.
    Der Anwaltsverband mahnte an, auf die Verhältnismäßigkeit und mehr Professionalität im Umgang mit den bisherigen Befugnissen zu achten.
    Kritisch sah der Anwaltsverband die verdachtsunabhängige Personenkontrolle und die "Staatstrojaner" solange keine Technik bekannt ist, die die vom Bundesverfassungsgericht am 20.4.2016 aufgestellten Schutzniveaus einhalten könnten. Er forderte insbesondere, dass durch den Einsatz von Staatstrojanern keine bleibenden Schäden an den Kommunikationssystemen der Betroffenen verbleiben.
    Kritisch äußerte sich der Anwaltsverband auch zur Schaffung der neuen Kategorie der "Gefährder", die einer Vorverlagerung ins nachrichtendienstliche Spektrum gleichkomme.
    Ebenso kritisch sah der Anwaltsverband - mangels dargelegter Erforderlichkeit - den geplanten Einsatz von Explosivmitteln, die eigentlich dem Militär vorbehalten bleiben sollte.  



  • Gesetzentwurf zur Einführung Quellen-Telekommunikationsüberwachung vom 29. Juni 2017

    Ende Juni 2017 legte das Innenministerium BW einen Gesetzentwurf vor, mit dem weitere polizeiliche Eingriffsbefugnisse geschaffen werden sollten. So sollte - um den internationalen Terrorismus besser bekämpfen zu können - z. B. die sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Einsatz sog. "Staatstrojaner" zum Mitlesen sonst verschlüsselter Internet-Kommunikation auf den Endgeräten der Betroffenen) oder das Verwenden sog. elektronischer Fußfesseln für sog. Gefährder ermöglicht werden. Ebenso war eine neue Rechtsgrundlage für die sog. intelligente Videoüberwachung (automatisierte Auswertung herkömmlicher Videoüberwachung an Kriminalitätsschwerpunkten) sowie der Einsatz von Explosivmitteln vorgesehen.
    An örtlichen Brennpunkten soll der Alkoholkonsum zeitlich begrenzt untersagt und dafür das seit 2010 geltende flächendeckende nächtliche Alkoholverkaufverbot in BW aufgehoben werden. 

  • Stellungnahme des Anwaltsverbandes vom 14. September 2016 zum Gesetzentwurf der GRÜNEN- und CDU-Fraktion zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Einsatz von Bodycams

    Nachdem der Referentenentwurf vor den Landtagswahlen am 23. März 2016 nicht mehr verabschiedet werden konnte, hat die Regierungskoalition einen erneuten Entwurf zur Ergänzung von § 21 Polizeigesetz BW vorgelegt.

    Der Anwaltsverband hat den Einsatz von Bodycams unter den bereits geforderten Voraussetzungen erneut für vertretbar gehalten aber eine Evaluation der tatsächlichen Einsätze spätestens nach 5 Jahren gefordert.

    Die Gesetzesänderung wurde am 12.10.2016 vom Landtag beschlossen (vgl. Lt-Drs. 16/828).

  • Stellungnahme des Anwaltsverbandes vom 8. April 2016 zum Einsatz von Bodycams

    Der Anwaltsverband hält das Tragen und Verwenden von Bodycams durch die Polizeibeamten zu den angesrebten Zwecken (Schutz der körperlichen Integrität und erleichterte Strafverfolgung) für vertretbar. Er weist aber auf das hohe Gut der informationellen Selbstbestimmung der von etwaigen Aufzeichnungen Betroffenen hin.

    Er plädiert für eine möglichst sorgfältige Schulung der Bodycam-Träger, möglichst kurz gehaltene Aufnahmen und eine vor dem Zugriff Unbefugter sicheren Speicherung gewonnener Daten.

    Die ausführliche Stellungnahme kann hier nachgelesen werden.

  • Gesetzentwurf des Innenministeriums von Februar 2016 zu Bodycams

    Aufgrund der angeblich gestiegenen verbalen und körperlichen Angriffe auf Polizeivollzugsbedienstete - gerade auch bei Routinemaßnahmen - und vermeintlich positiven Erfahrungen im Bundesland Hessen (Frankfurt/Main) möchte das hiesige Innenministerium das zukünftige Tragen und Verwenden sog. Bodycams in § 21 Absatz 4 PolG BW - neu ermöglichen.

    Dabei soll Polizisten das Anfertigen von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels einer körpernah getragenen Kamera ermöglicht werden, wenn sie einen konkreten Angriff auf ihren Leib oder denjenigen eines Dritten befürchten.

    Das Tragen der Bodycams soll potentielle Täter zum Einen abschrecken und zum Anderen auch eine einfachere Strafverfolgung bei nachträglicher Auswertung der angefertigten Bilder ermöglichen.

    Weitere Einzelheiten können dem Gesetzentwurf entnommen werden.


  • Stellungnahme des Anwaltsverbands vom 22.10.2013

    Der Gesetzentwurf wird vom Anwaltsverband weitgehend begrüßt. Er fordert jedoch, begriffliche Konkretisierungen nicht allein der Gesetzesbegründung zu überlassen, sondern in den Gesetzestext selbst explizit aufzunehmen.
    Der Anwaltsverband verweist zu § 23a Abs. 1 PolG-E auf die unterschiedlichen Begrifflichkeiten im Telekommunikations- und Telemediengesetz (Verkehrsdaten, Nutzungsdaten), so dass eine gleichzeitige Verweisung durch das Polizeigesetz auf diese Gesetze zu mangelnder Bestimmtheit führen kann.
    Zu § 23a Abs. 9 PolG-E verweist der Anwaltsverband wiederum auf die unterschiedliche Bedeutung von Nutzungs- und Bestandsdaten.

    Die neuen Regelungen wurden am 19.02.2014 vom Landtag beschlossen und sind zum 1. März 2014 in Kraft getreten.

  • Gesetzentwurf zur Änderung des Polizeigesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes des Innenministeriums Baden-Württemberg

    Mit dem Gesetzentwurf von August 2013 ist die Anpassung der Ermächtigungsnormen zur Bestandsdatenauskunft in § 113 TKG sowie in den Fachgesetzen der Sicherheits- und Verfassungsschutzbehörden an die Vorgaben der BVerfGE 130, 151 ff vom 24. Januar 2012 beabsichtigt.

    Erforderlich sei u. a. eine qualifizierte Rechtsgrundlage zur Auskunftspflicht der Telekommunikationsunternehmen und zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen.

  • Gesetz zur Änderung des Landespolizeigesetzes 2012

    Stellungnahme des Anwaltsverbands vom 13. August 2012

    Der Anwaltsverband begrüßt die Neuregelung von § 9a PolG, weil dies seiner langjährigen Forderung entspricht.
    Den Einsatz von Vertrauensleuten nun auch im präventiv-polizeilichen Bereich sieht er angesichts der ernüchternden Erfahrungen des Verfassungsschutzes mit dem "nationalsozialistischen Untergrund" (NSU) kritisch.
    Für die Ausweitung der Anordnungsbefugnisse für besondere Mittel der Datenerhebung fordert der Anwaltsverband deutlich präzisere Regelungen.
    Für die Lockerung des Richtervorbehalts für den Zugriff auf Telekommunikationsdaten privater Diensteanbieter verlangt der Anwaltsverband detailliertere Regelungen, um Mißbrauchsfälle auszuschließen.
    Die neue Zuständigkeitsregelung für Amtsgerichte im Falle einer kurzfristigen polizeilichen Ingewahrsamnahme in § 28 PolG bewertet der Anwaltsverband mit Blick auf die rechtsstaatlichen Bedenken kritisch.
    Der Anwaltsverband sieht zwar die Vorteile, die mit der Ermöglichung einer telefonischen Vernehmung eines Ingewahrsamgenommenen durch den richterlichen Bereitschaftsdienst verbunden sind, verlangt aber, dass dies nur im Ausnahmefall und lediglich vorläufig geschehen darf. Der Regelfall müsse die persönliche Vernehmung - wie bei Sachverständigen oder Zeugen - bleiben.
    Sehr kritisch beurteilt der Anwaltsverband Bestrebungen, beim Umgang mit personenbezogenen Daten den Grundsatz der Zweckbindung der Erhebung zu durchbrechen, etwa in § 37 PolG-E.
    Die in § 38 PolG-E angedachte Verlängerung von Speicherfristen für personenbezogene Daten, wenn neue Daten hinzukommen, bewertet der Anwaltsverband als rechtswidrig.
    Die beabsichtigten Neuregelungen in § 42 PolG, mit denen eine Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen gestattet werden soll, hält der Anwaltsverband für unzureichend. Vorher müsse wenigstend geprüft werden, ob die andere Stelle solche Daten überhaupt erheben dürfte.

    Gesetzentwurf des Innenministeriums zur Änderung des Polizeigesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes von Juni 2012

    Mit dem Gesetzentwurf soll die seit 2008 geltende Trennung des Berufsgeheimnisträgerschutzes für "Strafverteidiger" und "übrige Anwälte" in § 9a PolG rückgängig gemacht werden.
    Mit dem neuen § 22 PolG soll der Einsatz von Vertrauensleuten (V-Männern) ermöglicht werden. Außerdem soll der Kreis von anordnungsberechtigten Personen für Observationen, Peilsender, Bildaufzeichnungen oder verdeckte Ermittler ausgeweitet werden.
    In § 23a PolG soll die Bezugnahme auf den mit Entscheidung vom 2. März 2010 für verfassungswidrig erklärten § 113a TKG gestrichen werden.
    Der Richtervorbehalt für den Zugriff auf Telekommunikationsdaten privater Diensteanbieter soll im Fall von vermissten oder suizidgefährdeten Personen gelockert werden.
    Der Anwaltsverband hält wegen der hohen Grundrechtsrelevanz eine zeitliche Begrenzung der Auskunftspflicht privater Telekommunikationsanbieter in § 23a PolG für erforderlich (z. B. 2 Jahre).
    Für Entscheidungen über die örtliche Zuständigkeit eines Amtsgerichts für die polizeiliche Ingewahrsamnahme soll es darauf ankommen, wo eine Person festgehalten wird und nicht darauf, wo sie in Gewahrsam genommen wurde, § 28 PolG.
    Dem gerichtlichen Bereitschaftsdienst soll es in § 28 PolG ermöglicht werden, notwendige Anhörungen von Betroffenen auch telefonisch vorzunehmen.
    Ferner sollen drei europäische Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt werden (Ratsbeschluss Prüm 2008, Schwedische Iniative 2006 und Rahmenbeschluss Datenschutz 2008).

 

  • Aktivitäten nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung vom 2. März 2010 (§§ 113a, 113b TKG, 100g StPO): 

    2011

    Schreiben des Präsidenten des Anwaltsverbandes an die Koalitionsverhandlungsführer nach der Landtagswahl 2011

    Schreiben an Herrn Winfried Kretschmann vom 7. April 2011
     
    Schreiben an Herrn Dr. Nils Schmid vom 7. April 2011  


    Im Koaltionsvertrag vom 27. April 2011 wurde auf Seite 69 vereinbart, dass die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden sollen.  

    2010

    Der Anwaltsverband hatte die richtungsweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Anlaß genommen, die Landesregierung zur unverzüglichen verfassungskonformen Ausgestaltung des Landespolizeigesetzes, dort
    § 23a, aufzufordern. Gleichzeitig verlangte er die Aufhebung der "Zweiklassengesellschaft" unter den Rechtsanwälten im Hinblick auf die Zeugnisverweigerungsrechte, so wie dies zwischenzeitlich zum 1. Februar 2011 mit dem "Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht" auf Bundesebene bereits geschehen ist (§ 160a StPO).

    Lesen Sie dazu den Artikel der Reutlinger Nachrichten vom 11. März 2010 

    Antrag der SPD-Fraktion vom 10. März 2010 zur Änderung des Landespolizeigesetzes (dort § 23a) nach der BVerGE vom 2. März 2010   


    2008

  • Artikel aus der Stuttgarter Zeitung vom 23. Oktober 2008
    "Anwälte kritisieren Polizeigesetz" 


  • Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes, Stand 19. August 2008

    Nach Eingang der Stellungnahmen ist zwar der Schutz der Berufsgeheimnisträger etwas modifiziert, aber nicht vollumfänglich wiederhergestellt worden. Für die Anordnung einer Wohnraumüberwachung werden die Landgerichte zuständig. Zentrale Punkte sind weiterhin der Telekommunikationsbereich (Verbindungsdaten), die Videoüberwachung bei Ansammlungen und an Kriminalitätsbrennpunkten, der Einsatz technischer Mittel bei Observationen, der Kfz-Zeichen-Abgleich.


  • Artikel aus dem Mannheimer Morgen vom 11. Juni 2008
    "Rech bessert sein Konzept nach"


  • Artikel aus der Rhein-Neckar-Zeitung vom 10. Juni 2008
    "Fahndung ins Blaue": Kritik am geplanten Landespolizeigesetz


  • Artikel aus Südwest aktiv - Land und Welt - vom 10. Juni 2008
    "Wachsende Kritik am Polizeigesetz"


  • Stellungnahme des Anwaltsverbandes Baden-Württemberg
    vom 14. Mai 2008

    Der Verband weist auf die zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben, z. B. bei der Vorratsdatenspeicherung, dem Einsatz von Observierungsmitteln oder der Kfz-Kennzeichenkontrolle, hin. Er besteht bei den Auskunftspflichten auf die bisherige Unterscheidung zwischen Befragung und Vorladung. Rechtsanwälte sollen aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht, § 43 BRAO, entsprechende Auskunftsverweigerungsrechte haben. Gleiches soll auch für die anderen klassischen Berufsgeheimnisträger gelten. Er bemängelt die Ermächtigungsgrundlage für die Videoüberwachung an öffentlichen Stellen als zu unbestimmt. Bei der beabsichtigten Zusammenarbeit zwischen Polizei und Verfassungsschutz legt er Wert auf das Trennungsgebot.


  • Gesetzentwurf der Landesregierung, Stand 14. Februar 2008,
    Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes

    Ziel ist die Verbesserung der Möglichkeiten zur Terrorismusbekämpfung. Dazu sollen Auskunftspflichten erweitert, Auskunftsverweigerungsrechte eingeschränkt, Überwachungstechniken, wie Videoüberwachung, GPS-Ortung, Kfz-Kennzeichenabgleich, ausgedehnt, Durchsuchungsmöglichkeiten zur Identitätsfeststellung, erweitert und noch viele weitere Ermächtigungsgrundlagen (Aufenthaltsverbot, Rasterfahndung, gemeinsame Dateien mit LKA) geschaffen werden. 


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3. November 2020 - Stellungnahme zum Cybersicherheitsgesetz BW

22. September 2020 - Stellungnahme zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes BW

7. Juli 2020 - Stellungnahme zum Gesetzentwurfs des Kabinetts zum inklusiven Wahlrecht

1. Juli 2020 - Stellungnahme zum Gesetzentwurf der SPD- und FDP- Landtagsfraktionen zum inklusiven Wahlrecht

12. Juni 2020- Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Parlamentarischen Kontrolle der Freiheitsbeschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie der FDP/DVP

20. April 2020 - Stellungnahme zur Umsetzung der EU-RL 2016/680 und Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften

4. Juli 2019 - Stellungnahme zur Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes und Landesverfassungsschutzgesetzes BW

13. März 2019 -Stellungnahme zum Verhältnis Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch im Wettbewerbsrecht

11. Dezember 2018 - Stellungnahme zur Juristenausbildungs- und Prüfungsverordnung (JAPrO BW) 

14. September 2018- Stellungnahme zum Datenschutz BW im Bereich der Justiz

7. September 2018 - Stellungnahme zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVSG BW) u. a.

31. Januar 2018- Stellungnahme zur Neufassung des Landesdatenschutzgesetzes BW

12. Januar 2018- Stellungnahme zur Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes BW

16. Oktober 2017 - Stellungnahme zur Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes BW

25. September 2017 -Stellungnahme zur Anerkennung von Gütestellen nach § 794 ZPO

16. August 2017 - Stellungnahme zur Änderung des Naturschutzgesetzes BW

14. August 2017 - Stellungnahme zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes BW und AG zum Artikel-10-GG

8. August 2017 - Stellungnahme zur Novelle des Polizeigesetzes BW (u. a. Videoüberwachung, Spähsoftware, Sprengmittel, Alkoholverkaufsverbot)

7. Juli 2017 -Stellungnahme zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen BW

31. März 2017 - Stellungnahmezum Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Neutralität bei Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes

2. März 2017 -Stellungnahme anlässlich des Gesetzentwurfs zur Gewährleistung offener Kommunikation und Identifizierbarkeit (Verschleierungsverbot)

13. Dezember 2016 - Stellungnahme zur Verordnung zur psychosozialen Prozeßbegleitung in Strafverfahren

14. September 2016 - Stellungnahme zur Änderung des Polizeigesetzes - Einsatz von Bodycams

9. September 2016 - Stellungnahme zum Ausführungsgesetz des Landes Baden-Württemberg zur psychosozialen Prozeßbegleitung

8. April 2016 - Stellungnahme zur Änderung des Polizeigesetzes - Einsatz von Bodycams

21. Januar 2016 - Stellungnahme zum Gesetzentwurf für Bürgerbeauftragten

 

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